Seit über 20 Jahren beschäftigen wir uns mit Software zur Vereinsverwaltung. Auf dieser Seite möchten wir unser Wissen, welches sich über die Jahre angehäuft hat, mit Ihnen teilen.
Diese Seite wird stets mit neuen Fragen und Antworten erweitert. Es lohnt sich also, immer wieder einmal vorbeizuschauen.
Nein, ein Verein kann viele Namen tragen, z.B.: Bund, Gemeinschaft, Gesellschaft, Gruppe, Netzwerk oder Forum.
Ein ruhender Verein hat seine Tätigkeit vorübergehend eingestellt. Ein Verein gilt als ruhend, sobald die Tätigkeit eingestellt wurde – es bedarf also keiner Beschlussfassung. Bei Ruhe über einen längeren Zeitraum wird gemeinnützigen Vereinen durch das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entzogen, welche aber nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut beantragt werden kann.
Aus rechtlicher Perspektive unterscheidet sich ein Verband in keinem Punkt von einem Verein, da jeder Verband letztendlich im juristischen Sinne ein Verein ist. Die Bezeichnung als „Verband“ führt daher, dass viele Vereine in einer höheren Organisationsstufe als dessen Untervereine agieren, weshalb ein eindeutigerer Begriff gewählt wurde. Beispiele dazu sind Landes- oder Territorialverbände. Ein Landesverband besteht z.B. aus vielen Vereinen.
Eine Gefälligkeit ist eine Tätigkeit, welche Personen freiwillig zum Wohle des Vereins machen – beispielsweise das Bringen und Holen der Kinder von/zu Fußballspielen. Kosten, wie beispielsweise Kraftstoffkosten, welche bei den freiwilligen Einbringungen anfallen, können nicht von dem Verein zurückverlangt werden.
Es gibt keine gesetzlichen Anordnungen über den notwendigen Inhalt eines Protokolls von Mitgliederversammlungen. Ist kein Mindestinhalt in der Satzung vorgegeben, könnten Inhalte wie Ort/Tag/Stunde der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer, Tagesordnung der Versammlung und Abstimmungsergebnisse niedergeschrieben werden.
Vereinfacht ausgedrückt funktioniert der Vereinsbeitritt folgendermaßen: die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch einen Vertrag zwischen dem Beitrittswilligen und dem Verein geschlossen, wobei die Vereinssatzung den vorgeschriebenen Beitrittsprozess enthält. Der Verein darf frei entscheiden, welche Mitglieder er aufnehmen möchte, sofern nicht die Satzung die Aufnahme aller Beitrittswilliger vorschreibt.
Für eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein muss ein Antrag auf Gemeinnützigkeit an das Finanzamt gestellt werden. Damit das Verfahren gelingt, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die Förderung des Tierschutzes, der Forschung, der Bildung, des Sports, des traditionellen Brauchtums oder auch ein Vereinszweck, welcher kirchlich, mildtätig und auf die Allgemeinheit ausgerichtet ist.
Nach §34 BGB ist ein Vereinsmitglied beispielsweise nicht stimmberechtigt, wenn das Ergebnis des Beschlusses ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Pflichten eines Vereinsmitglieds, aber es können Pflichten in der Vereinssatzung vorgegeben sein. Beispiele dafür sind die Treuepflicht, also das Unterlassen aller Tätigkeiten, die das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigen, oder auch die Entrichtung der Mitgliederbeiträge. Die Rechte sind bei allen Mitgliedern gleich, sofern nicht anders in der Satzung definiert. Beispiele für Rechte von Vereinsmitgliedern sind das Mitgliedschaftsrecht und Organschafts- und Schutzrechte wie das Stimm- und Wahlrecht.
Grundsätzlich hat jedes Mitglied das unabdingbare Recht, aus einem Verein auszutreten. Die Vereinssatzung kann den Vereinsaustritt nur geringfügig beeinflussen, z.B. durch gesonderte Bestimmungen zur Kündigungsfrist (z.B. zum Ende des Jahres). Ein fristloser Austritt kann nur in Betracht gezogen werden, wenn wichtige Gründe, wie z.B. eine unerträgliche Belastung für das austrittswillige Mitglied, vorliegen.
Ja, ein Verein ist impressumspflichtig, da auf den Verein die in § 5 Abs. 1 TMG beschriebene Impressumspflicht zutrifft. Dieses Impressum muss beispielsweise auf der Website des Vereins leicht auffindbar sein (möglichst Regel mit 1. Klick).
Die Haftung eines Vereins gegenüber Dritten kann in der Satzung teilweise ausgeschlossen werden, jeglicher Haftungsausschluss ist in der Rechtsprechung aber umstritten. So kann die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung ausgeschlossen werden, aber ein Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit wird abgelehnt.
Ja, ein Verein kann verboten werden, wenn dessen Tätigkeit oder dessen Zweck gegen geltende Strafgesetze verstößt oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Nach dem Verbot des Vereins muss der Verein aufgelöst werden, was in der Regel Folgen, wie z.B. die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, nach sich zieht.
Ein Verein gilt als insolvent bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und bei Überschuldung (§ 19 InsO). Das Recht zur Stellung des Insolvenzverfahrens hat jeder Gläubiger, Liquidator oder jedes Vorstandsmitglied des Vereins. Nach § 42 Abs. 1 BGB wird der Verein aufgelöst, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein Verein ist nicht mehr rechtsfähig, wenn er die Rechtsfähigkeit entzogen bekommt oder darauf verzichtet hat. Ursachen für den Entzug sind z.B. eine Mitgliederanzahl von weniger als 3 Mitgliedern und zum Beispiel bei Wirtschaftsvereinen zusätzlich die Verfolgung eines Zwecks, welcher von dem in der Satzung vorgegebenen Zweck abweicht.
Um einen Verein zu gründen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, welche größtenteils in der sog. Gründungsversammlung, an der mindestens 2 Personen teilnehmen müssen, geklärt werden. Dazu zählt die Vereinssatzung, welche hier schriftlich beschlossen und durch die Gründer unterschrieben wird – und zusätzlich die Bestimmung des ersten Vereinsvorstands. Außerhalb der Gründungsversammlung lässt sich der Verein eintragen, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verein sieben Mitglieder vorweisen kann, welche in der Regel 18 Jahre und nicht entmündigt sein sollten. Aber auch beschränkt-Geschäftsfähige (z.B. Minderjährige) können einen Verein gründen, benötigen dafür aber eine Zustimmung des gesetzlichen Betreuers.
Ordnungen sind Regelungen zu entsprechenden Vereinsthemen, welche z.B. bei drohender Unübersichtlichkeit der Vereinssatzung verwendet werden können. Damit diese Ordnungen verpflichtend werden, müssen diese in der Satzung als gültig bestimmt sein und es muss aus der Satzung hervorgehen, welches Vereinsorgan die Ordnung erlässt. Beispiele für Ordnungen im Vereinskontext sind die Beitragsordnung, die Finanzordnung, die Wahlordnung, die Versammlungsordnung, die Wettkampfordnung oder die Kleiderordnung.
Zwangsgelder können nach § 11 VwVG genutzt werden, um die Vereinsmitglieder/-Organe zu ermahnen, deren Pflichten im Verein nachzukommen. Das Zwangsgeld hat dabei keinen Bußgeld-Charakter, sondern soll den Verpflichteten nur in die Richtung der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung weisen. Daher entfällt auch die Zahlungspflicht, sollte der Vereinsverpflichtete der verlangten Tätigkeit nachgehen.
Die Vereinssatzung muss inhaltlich mindestens den Erfordernissen des § 57 BGB gerecht werden –diese sind nach § 57 Abs. 1 BGB der Vereinszweck, -Name, -Sitz und eine Erklärung, dass der Verein eingetragen werden soll. Den Sollinhalt der Vereinssatzung fügt § 58 BGB hinzu, also Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder, über die Leistung der Beiträge, über die Vorstandsbildung und Bestimmungen darüber, wie und wann die Mitgliederversammlung einzuberufen ist und wie die Beschlüsse daraus beurkundet werden.
Die Haftung von Vereinsorganen und Vertretern richtet sich im Innenverhältnis nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorschriften nach § 21 ff BGB. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter erhalten dabei Haftungserleichterungen, soweit deren Aufwandsentschädigung nicht 720€/Jahr übersteigt (§ 31a BGB). (Stand 2020)
Auch bei Vereinen müssen jegliche personenbezogenen Daten geschützt werden, wobei die Verantwortlichkeit für den Schutz der Vorstand innehat. Sollte ein Verein mehr als neun Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, welcher kein Vorstandsmitglied sein darf. Gesetzliche Datenschutzregelungen dürfen außerdem nicht in der Satzung eingeschränkt werden. Die Zulässigkeit der Weitergabe von Mitgliedsdaten hängt vom Einzelfall bzw. der Zustimmung des betroffenen Mitglieds ab, z.B. Weitergabe an andere Mitglieder, Verbände, Veröffentlichung im Internet, Werbezwecke etc.
Weitere Infos hier: https://www.lda.bayern.de/de/thema_vereine.html
In einigen Fällen möchten die Sponsoren in Vereinen auf Vereinsentscheidungen Einfluss. Hierzu kann der Verein in der Vereinssatzung festlegen, welche Themen der Sponsor vermarkten darf. Ist der Sponsor nicht im Vorstand vertreten, so ist er nicht an den Mitgliederversammlungen beteiligt, da sämtliche Fragen zum Thema Sponsoring in den Zuständigkeitsbereich der Vereinsverwaltung, also z.B. des Vereinsvorstands, fallen.
Ja, nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG sind rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Vereine mit Sitz im Inland körperschaftssteuerpflichtig.
Das Liquidationsverfahren von Vereinen beinhaltet die Auflösung und Auszahlung des Vereinsvermögens an die entsprechend berechtigten Personen oder Institutionen. Eingeleitet wird das Verfahren durch Auflösung des Vereins oder durch eine Mehrheitsentscheidung in der Mitgliederversammlung.
Vereinssponsoring bezeichnet den Vorgang, wenn Unternehmen einem Verein Geld oder andere geldwerte Vorteile überlassen. Hier muss das Sponsoring von Spenden abgegrenzt werden, da Unternehmen bei Sponsoring eine entsprechende Gegenleistung erwarten (z.B. Marktpräsenz auf Werbemitteln), was bei Spenden nicht der Fall ist.
Wird ein Verein aufgelöst oder verliert dessen Rechtsfähigkeit, dann geht das Vereinsvermögen an die Personen, welche in der Vereinssatzung bestimmt wurden. Liegt keine Bestimmung in der Satzung vor, entscheidet die Mitgliederversammlung, was mit dem Vereinsvermögen passiert, beispielsweise die Zuweisung an eine öffentliche Stiftung (nicht erlaubt für Wirtschaftsvereine). Kann keine Übereinstimmung gefunden werden, so geht das Vermögen zu gleichen Teilen an die derzeitigen Mitglieder oder an den Fiskus des Landes des Vereinssitzes.
Für die Eintragung eines Vereins fallen verhältnismäßig geringe Kosten an. Die Kosten für die Gründung eines Vereins belaufen sich auf mindestens 100 €, zusammengesetzt aus Notar-Kosten für die Beglaubigung der Vereinsanmeldung, den Gebühren für die Eintragung beim Amtsgericht und die Bekanntmachung der Eintragung im Vereinsregister. Wobei es sehr viel mehr kosten kann, wenn ein Anwalt die Satzung entwickelt. Es empfiehlt sich jedoch eine Mustersatzung eines Vereinsregisters zu nutzen.
Hier eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein: www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/reggmustersatzung_gemeinn_tziger_verein.pdf
Hilfskräfte gehören nicht zum Verein und können daher vermutlich nicht in Haftung bezüglich derer Vereinstätigkeiten genommen werden. Bei einer Vertragsverletzung durch die Hilfskraft wird das Verschulden dem Verein zugeschrieben. Im Zweifel ist ein Anwalt zu konsultieren.
Ja, Sonderrechte, also Rechtsstellungen, welche über die Rechte der Einzelnen hervorgehen und somit die Gleichberechtigung unter Mitgliedern aushebeln, können vorkommen. Sie müssen aber in der Vereinssatzung verankert sein oder können auch nach Vereinsgründung in die Satzung mitaufgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung der Beschluss dazu gefasst wird. Sonderrechte, welche beispielsweise Gründungsmitglieder haben könnten, sind ein erhöhtes Stimmrecht, ein Vetorecht bei Vereinsbeschlüssen oder eine dauernde Vorstandsmitgliedschaft.
Ein Betreuerverein ist ein eingetragener Verein, welcher die Betreuung bedürftiger Personen übernimmt und dazu von den zuständigen Behörden anerkannt wurde. Ein Vereinsbetreuer ist ein Abgestellter eines Betreuungsvereins, welcher die gleichen Tätigkeiten eines selbstständigen Berufsbetreuers ausübt und meist einen Studienabschluss als Jurist oder Sozialarbeiter besitzt.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, welche kein anderes Vereinsorgan übernehmen kann. Hauptsächlich beinhaltet dies die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes, Satzungsänderungen, Verschmelzungsentscheidungen oder Vereinsauflösung. Solange keine anderen Vorgaben in der Satzung geschrieben sind, wird die Mitgliederversammlung von dem Vereinsvorstand einberufen.
Ein Kassenprüfer muss Aspekte prüfen, wie beispielsweise Bargeldgeschäft, Belege, Kosten, Beitragseingänge, Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins, Vereinsvermögen und die Einhaltung gesetzlicher Buchführungsvorschriften. Sollte der Prüfer eine Abweichung oder ein Problem feststellen, hat er diese in der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Ein Verein muss als Träger von Rechten und Pflichten die Aufgabenbereiche mit sorgfältig ausgewählten Personen bestücken. Dabei muss auch eine Organisation gewährt sein, welche die Erfüllung der Pflichten ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, so macht sich der Verein strafbar und Folgen wie z.B. Schadensersatzforderungen können auftreten.
Die Hauptaufgabe des Versammlungsleiters ist die sachgemäße Erledigung der anstehenden Geschäfte. Zur Sicherstellung des geplanten Verlaufs hat er alle Rechte und Befugnisse. Dabei muss er sich unparteiisch verhalten und nach sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren, darf aber Empfehlungen aussprechen und Stellung zu Streitfragen beziehen. Seine Ordnungsgewalt während der Versammlung erlaubt ihm beispielsweise, Störenfriede aus der Versammlung zu entfernen oder unsachliche Erörterungen zu unterbinden. Bedarf es bei der Leitung der Versammlung an Unterstützung, kann er eine Hilfsperson bestimmen.
Der Leiter einer Mitgliederversammlung eines Vereins kann durch 3 Wege seines Amtes enthoben werden. Wenn in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt ist, kann der Versammlungsleiter abgewählt werden. Liegt keine Satzungs-Regelung vor, kann eine Mehrheitsbestimmung der Anwesenden bei wichtigen Gründen wie groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder Geschäftsordnung für eine Amtsenthebung sorgen. Eine Rücktrittserklärung des Versammlungsleiters ist ebenfalls möglich.
Grundsätzlich gilt die Arbeit als Vereinsvorstand als ehrenamtliche Tätigkeit, weswegen in der Regel kein Entgelt für den Vorstand vorgesehen ist .
Es kann auch ein Anstellungsvertrag zwischen dem Vorstand und dem Verein bestehen, welcher dann das Entgelt regelt.
Ein Vereinsvorstand kann gegenüber dem Verein (z.B. bei Fahrlässigkeit, Vorsatz, Gesetzesverstöße, Satzungsverstöße) und gegenüber Dritten (z.B. bei Verletzung von Steuerpflichten, Versäumung von Buchführungspflichten, Verletzungen bei Vereinsveranstaltungen, Spendenbetrug) haften.
Nein, es gibt keinerlei Unterschiede. Ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand haftet gegenüber dem Verein und Dritten wie ein hauptamtlicher Vorstand. Es wird empfohlen, dass der Verein für seine Vorstände eine Versicherung abschließt.(Wir empfehlen z.B. : deutsches-ehrenamt.de/verein-schuetzen/versicherung-fuer-vereine/)
Ja, der Vereinsvorstand kann aufgrund mehrerer Möglichkeiten sein Amt verlieren. Der Vorstand kann aus dem Verein ausgeschlossen werden oder durch Tod/Geschäftsunfähigkeit die Möglichkeit zur Ausführung des Amtes verlieren.
Die Mehrheitslistenwahl beschreibt ein Verfahren zur Wahl des Vereinsvorstandes und kann auch Blockwahl genannt werden.
Hier werden Kandidaten nicht einzeln gewählt, sondern als gemeinsame Liste (oder Block). So kann bei Wahlen der komplette Vorstand mit dem Vorstandsvorsitzendem, Stellvertretern und Schatzmeister in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. Die Mitglieder können diesem Gesamtvorschlag komplett zustimmen oder den gesamten Block ablehnen.
Der Vereinsvorstand unterliegt bezüglich der Geschäftsführung der Sorgfaltspflicht, der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, der Pflicht zur Erhaltung des Vereinsvermögens, der Insolvenzantragspflicht und steuerrechtlichen Pflichten.
Ein Verein wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von dessen Vorstand vertreten. Die Vertretungsmacht ist allumfassend und betrifft alle der Führung anfallenden Rechtsgeschäfte. Beispielsweise genügt die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Verein, wenn diese gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben wurde.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Länge der Amtsdauer eines Vereinsvorstandes. Üblicherweise ist die Länge in der Vereinssatzung geregelt und beginnt mit der Annahme der Wahl und endet nach Ablauf der in der Satzung geregelten Zeit.
Nach §27 BGB wird der Vorstand durch einen Beschluss in der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Verein kann jedoch auch eigene Besonderheiten definiert haben, je nach Inhalt der Vereinssatzung.
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